Amiri, O. (2018). Die vergaberechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Immobilien [Master Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. https://doi.org/10.34726/hss.2018.55670
Grundsätzlich dienen die Bestimmungen des Vergaberechts insbesondere der Möglichkeit zur Schaffung von fairem Wettbewerb als auch Chancengleichheit für die Unternehmen, die an diesem Wettbewerb teilzunehmen beabsichtigen. Bestimmte Beschaffenheit und Aufträge sind vom Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetz (BVergG) ausgenommen. Diese Ausnahmebestimmungen sind insbesondere in § 10 und § 175 BVergG taxativ aufgelistet und eng auszulegen. § 10 Z 8 BVergG normiert, dass das BVergG nicht für Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen, ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, gilt. Hintergrund für die Ausnahmeregelung ist insbesondere, dass es sich bei Grundstücken um individuelle Objekte handelt, die nicht austauschbar sind und über die daher kein Wettbewerb organisiert werden kann. Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, einerseits eine allgemeine Einführung des Vergaberechts (BVergG) darzustellen und andererseits die Ausnahmebestimmung für Immobilien, insbesondere Miete durch öffentliche Hand, aus vergaberechtlicher Sicht systematisch darzustellen und anhand der entsprechenden Judikatur zu beurteilen. Konkret soll zunächst dargestellt werden, welche Verträge ausgenommen sind, wie diese Verträge definiert werden und in weiterer Folge soll eine Abgrenzung zwischen einem Mietvertrag und einem Bauauftrag im Sinne des § 4 Z 3 BVergG vorgenommen werden. Entsprechend der Judikate wurden in der Praxis einige Kriterien ausgearbeitet, anhand derer sich eine Abgrenzung zwischen Mietverträgen, die von der Anwendung des Vergaberechts ausgenommen sind, und Bauaufträgen, die grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Vergaberechts fallen, aber Elemente des Mietvertrages enthalten, vornehmen lässt. Diese Kriterien dienen lediglich als Orientierung. Die Überprüfung bedarf einer Gesamtbetrachtung und Einzelfallentscheidung.