Zehenthofer, P. (2017). Die Lage als maßgebliches Zuschlagskriterium des Richtwertmietzinses - eine kritische Betrachtung eines intransparenten Regelungsbereiches [Master Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. https://doi.org/10.34726/hss.2017.45051
Im Rahmen dieser wissenschaftlichen Arbeit wird der Faktor Lage im Kontext des Richtwertmietzinses dargestellt und kritisch analysiert. Vor allem die Maßgeblichkeit des Zuschlagskriteriums und dessen intransparenter bzw verfassungsrechtlich bedenklichen Regelungsbereich stehen dabei im Vordergrund. Es wird untersucht, welche Problemstellungen die normierten Berechnungsvorgaben zwangsläufig mit sich bringen und warum die zugrunde liegenden Parameter für Unsicherheit beim Rechtsadressaten sorgen. Diesen Bedenken folgend, stellt sich auch die Frage, ob die gesetzliche Ausgestaltung des Richtwertsystems den verfassungsmäßig verankerten Grundsätzen hinsichtlich Gleichheit und Rechtssicherheit entspricht. Unter Bezugnahme auf die relevante Fachliteratur werden die Themenbereiche nachvollziehbar erörtert und wissenschaftlich analysiert. Diese theoretischen Ausführungen werden durch ein konkretes Praxisbeispiel ergänzt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Lagezuschlag nicht nur aufgrund seiner betragsmäßigen Auswirkung, sondern auch infolge seiner diffizilen Beschränkungen und den damit einhergehenden Fragen nach der grundsätzlichen Zulässigkeit im Einzelfall, die entscheidende Rolle bei der Ermittlung des zulässigen Richtwertmietzinses einnimmt. Im Praxisbeispiel wird aufgezeigt, wie unter Einhaltung aller Möglichkeiten für Zuschläge bzw Abstriche zum Richtwert innerhalb ihrer Spannbreiten zwei deutlich unterschiedliche Mietzinshöhen berechenbar sind. Es wird offensichtlich, dass die Vielzahl an unklaren Gesetzesbestimmungen und widersprüchlicher Judikatur zur absoluten Intransparenz hinsichtlich der Mietzinsbildung führt. Die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken werden von den Höchstgerichten allerdings zurückgewiesen. Man beruft sich dabei insbesondere auf den erheblichen Gestaltungsspielraum, welcher dem Gesetzgeber bei der Verwirklichung seiner sozialpolitischen Ziele zukommt. Dies ist allerdings nur bedingt nachvollziehbar. Gerade das Mietrecht als alltagsrelevante Rechtsmaterie sollte so aufgebaut und formuliert sein, dass auch der durchschnittlich fachkundige Mieter in der Lage ist, Rechte und Pflichten daraus abzuleiten.