Zorn, G. (2013). Regelungsinhalt, Tücken und Fallen des § 575 Abs 2 ZPO [Master Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. https://resolver.obvsg.at/urn:nbn:at:at-ubtuw:1-69970
Die vorliegende Arbeit zeigt auf, dass die auf den ersten Blick unscheinbar wirkende Bestimmung der sechsmonatigen Frist zur Einbringung eines Antrages auf zwangsweise Räumung ("Delogierung") gem. § 575 Abs 2 ZPO bei näherer Betrachtung eine Fülle von Problemen und Detailfragen aufwirft, die nur durch weitere Vertiefung in die dazu in den letzten Jahrzehnten ergangene Rechtsprechung der Gerichte lösbar scheint. Dennoch wurde selbst bei Durchsicht der in der Arbeit genannten Judikate offensichtlich, dass die Rechtsprechung wiederum in sich uneinheitlich ist. Insbesondere der Oberste Gerichtshof und manche Landesgerichte judizieren bestimmte Rechtsfragen anders (z.B. zur Zulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Sechsmonatsfrist).<br />Neben der Rechtsprechung wurden auch die eher vereinzelt gebliebenen Ansätze der Lehre, sofern es zu § 575 ZPO überhaupt juristische Fachartikel gibt, kritisch geprüft und schlussendlich die eigene Meinung des Verfassers eingefügt. Letztlich wäre es am Gesetzgeber gelegen, mit manchen Unklarheiten und aufgezeigten Missständen aufzuräumen. Er hat es in der Hand, dem Rechtssuchenden Rechtssicherheit zu verschaffen. Der gelernte österreichische Demokrat weiß aber auch, dass politische Entscheidungen maßgeblich immer auch davon abhängen, ob es eine (am besten über alle politische Lager hinaus anerkannte) Interessengruppierung gibt, die sich für sinnvolle Änderungen einsetzt. "Lobbying" heißt das neudeutsche Schlagwort. Im Fall der Immobilienwirtschaft hat sich in den letzten Jahren in diesem Bereich einiges getan, wozu sicher auch maßgeblich der Universitätslehrgang "Immobilienmanagement & Bewertung" beigetragen hat und mit jedem weiteren Jahrgang auch künftig beiträgt. "Fachkenntnis und Vernetzung" ist nach Ansicht des Verfassers Voraussetzung und damit schon fast Garant dafür, dass auch die politischen Entscheidungsträger die zunehmende Bedeutung einer funktionierenden Immobilienwirtschaft für die Gesamtwirtschaft und den Rechtsfrieden innerhalb der Immobiliennutzer (immerhin 100% aller in Österreich Aufhältigen nutzen in irgendeiner Form eine Immobilie) erkennen. Sollte in diesem Zusammenhang es auch gelungen sein, die aufgezeigten Themen um den § 575 Abs 2 ZPO klar und eindeutig gemacht zu haben, wäre diese Arbeit zur Freude des Verfassers auch über den rein akademischen Zweck ihrer Erarbeitung hinaus sinnvoll gewesen.